Ein klug formuliertes Testament sichert Angehörige ab, verhindert Familienkonflikte und spart Steuern. Mit Hilfe lässt sich das Erbe nach den eigenen Wünschen regeln.

Das klassische Berliner Testament ist bei Paaren in Deutschland besonders beliebt. Dabei setzen sich die Ehe- oder Lebenspartner gegenseitig als Alleinerben ein. So lässt sich die gesetzliche Erbfolge umgehen und der überlebende Partner absichern. Dieser kann über das gesamte Vermögen verfügen, ohne das Erbe teilen zu müssen. Diese häufige Form der Nachlassregelung hat allerdings Fallstricke.

Für den überlebenden Ehepartner gilt die sogenannte „Bindungswirkung“. Das bedeutet, er kann bei seinem eigenen Testament nicht mehr frei über die Vererbung des Vermögens entscheiden, wenn der verstorbene Ehepartner bereits in seinem Testament Bestimmungen getroffen hat, etwa was die Kinder einmal erben sollen. Das gilt auch dann, wenn sich beispielsweise das Verhältnis zu den einst als Schlusserben eingesetzten Kindern verschlechtert hat. Es können keine anderen Schlusserben mehr eingesetzt werden. Beim Aufsetzen eines Berliner Testaments können deshalb „Öffnungsklauseln“ formuliert werden, welche die Bindungswirkung lockern.

Gesetzliche Erben – meist die eigenen Kinder – haben zudem einen Anspruch auf den Pflichtteil. Denn diese werden beim Berliner Testament beim Tod des ersten Elternteils „enterbt“. Der Pflichtteil muss sofort ausgezahlt werden. Das kann dazu führen, dass langfristig angelegte Gelder aufgelöst oder Immobilien verkauft werden müssen. Über eine „Pflichtteilstrafen-Klausel“ kann dieses Risiko gemindert, jedoch nicht völlig abgewendet werden. Alternativ können Eltern zu Lebzeiten mit ihren Kindern einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren.

Die Schlusserben, meist die Kinder, haben zusätzlich einen nicht zu unterschätzenden steuerlichen Nachteil. Nach dem Tod des zweiten Ehepartners erben diese den gesamten Nachlass auf einmal. Dementsprechend hoch ist die Erbschaftssteuer. Freibeträge, die beim Tod des ersten Erblassers nicht in Anspruch genommen werden konnten, verfallen somit ungenutzt. Zuwendungen zu Lebzeiten oder im Testament vorzeitig geregelte Vermächtnisse können hier eine Lösung sein.

Um zu verhindern, dass der überlebende Ehepartner das gesamte Vermögen verbraucht und für die Schlusserben nichts mehr verbleibt, gibt es die Wahl zwischen der „Einheitslösung“ und der „Trennungslösung“. Bei letzterer verpflichtet sich der Überlebende, den Vermögensteil des verstorbenen Ehepartners für den im Testament benannten Nacherben zu erhalten.

Dennoch ist das Berliner Testament nicht per se schlecht. Auch alternative Erbfolgeregelungen sind nie frei von Nachteilen für alle Betroffenen. Deshalb spricht wenig dagegen, das Berliner Testament als eine Art Basis für die Regelung der Erbfolge zu nutzen.

Jedoch sollten eine ganze Reihe von Punkten individuell beachtet und geregelt werden. So kann unter Umständen eine „Wiederverheiratungsklausel“ sinnvoll sein. Mustertestamente eignen sich nicht, um alle Besonderheiten in einer Familie zu berücksichtigen.

Unsere Empfehlung lautet: Holen Sie sich Rat von einem kompetenten Spezialisten, wie zum Beispiel einem professionellem Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht.